Letzte Änderung:
15.11.2024, 17:06 Uhr
Saugheberabdrücke auf Fensterscheiben
30.09.2019
Auszüge der Rechtsprechung -
Amtsgericht Iserlohn, Aktz. 42 C 439/08:
„Unmittelbarer Zweck einer Fensterscheibe ist es,
zu isolieren und die Durchsicht zu gestatten.
Dem Einbau einer Fensterscheibe liegen jedoch
letztlich auch ästhetische Erwägungen zugrunde...
Auch Kreise in einer geringen Anzahl begründen
einen Mangel...“
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"Saugerabdrücke, die nur bei Sonnenschein sichtbar
sind, können ebenfalls wie Kratzer, die nur im
Sonnenlicht zu sehen sind, als Mangel gewertet
werden."
Das gesamte Urteil im Inrernet unter:
NRW-Justiz: Rechtssprechung